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Lotterie & Recht

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Re: Entenrennen - pfiffige Idee oder doch Lotterie

geschrieben von Rüdiger Bodemann am 19.04.2004 um 10:20:05

Hallo Bernd,

Deine Überlegungen sind zunächst einmal im Grunde richtig. Ein Staatsanwalt dürfte sich aber schwer tun, einem Gummientenproduzenten nachzuweisen, dass er seine Ware nur zu dem Ziel herstellt und verleiht/verkauft, Einrichtungen zum Glücksspiel bereitzustellen. Gummienten könnten beispielsweise ähnlich wie Gartenzwerge zur "Verschönerung" des Gartenteichs gekauft werden, oder als Spielzeug für Kinder in der Badewanne. Hier müßte also der Einzelfall betrachtet werden.
Mit Deiner Argumentation würde übrigens auch der Kartenspielproduzent einen wesentlichen Beitrag zum Abhalten eines Pokerspiels leisten. Den erforderlichen Vorsatz hierzu wird man aber auch ihm kaum nachweisen können. An der Voraussetzung des Vorsatzes dürfte in der Regel auch eine nachrangige Bestrafung wegen Beihilfe scheitern.
Eine Strafbarkeit der Stadt, die das "Gewässer zur Verfügung stellt", ließe sich allenfalls über ein Unterlassen konstruieren. Du kannst der Stadt ja nicht vorwerfen, dass sie in ihrem Gebiet über Gewässer verfügt. Vorwerfen kannst Du ihr allenfalls, dass sie gegen auf dem Gewässer veranstaltetes Glücksspiel nicht einschreitet. Für eine Strafbarkeit durch Unterlassen würde aber auch dieser Sachverhalt nicht reichen. Für eine Strafbarkeit durch Unterlassen bedarf es grundsätzlich einer sogenannten Garantenstellung. D.h. der Täter muss rechtlich dafür einstehen, dass der Erfolg der Tat - die Veranstaltung des Glücksspiels - nicht eintritt. Bloße tatsächliche Möglichkeiten oder die sittliche Pflicht zur Erfolgsverhinderung genügen grundsätzlich für eine Unterlassungstäterschaft nicht. In diesem Sinne wird die Stadt keine Garantenstellung haben. Darüber hinaus muss bei Unterlassungsdelikten das "Unterlassen" in seinem strafrechtlichen Unrechtsgehalt dem "Tun" entsprechen. Diese sogenannte Entsprechensklausel ist zwar wachsweich, verhindert aber eine Strafbarkeit wegen Unterlassen, wenn der strafrechtlich normierte Tatbestand eine bestimmte Begehungsform vorsieht - wie hier beispielsweise.
Die Stadt dürfte sich daher nicht strafbar machen.

Gruss,
Rüdiger Bodemann



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